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Auf der Grundlage der Sozialdarlehensordnung (SDO) von 2008 vergibt der Allgemeine Studierendenausschuss der Studierendenschaft der Universität Bielefeld an Studierende der Universität Bielefeld sog. Sozialdarlehen (die nachfolgend genannten §§ sind solche der SDO).
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Studierenden (Mitglieder der Studierendenschaft) der Universität Bielefeld (§§ 1, 3).
Voraussetzung für die Vergabe des Sozialdarlehens ist eine bestehende Bedürftigkeit (§ 8).
Die Entscheidung über die Vergabe richtet sich danach, ob die Auszahlung wegen des Bestehens einer dringenden Verbindlichkeit erforderlich ist (§ 8 Abs. 1). Dringende Verbindlichkeiten sind z. B. :
Das Sozialdarlehen muss beim Allgemeinen Studierendenausschuss (Sozialreferentin oder Sozialreferent) schriftlich beantragt werden (§ 4).
Neben den üblichen personenbezogenen Angaben muss der Antrag auch eine Begründung enthalten (§ 5). Die Begründung muss einen umfassenden Einblick in die wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Verhältnisse ermöglichen (§ 5 Abs. 1). Außerdem ist darzulegen, aus welchen Mitteln die Rückzahlung bestritten werden soll (§ 5 Abs. 3).
Geeignete Belege sind nach Möglichkeit beizufügen (§ 6 Abs. 1).
Das Sozialdarlehen wird bis zur Höhe der bestehenden Verbindlichkeit gewährt; der Gesamtbetrag beläuft sich auf maximal 600 Euro (§ 8 Abs. 1).
Die Rückzahlung des Sozialdarlehens beginnt in der Regel 3 Monate nach dem Tag der Auszahlung des Sozialdarlehens (§ 11 Abs. 1).
Das Sozialdarlehen ist in monatlichen Raten (maximal 24 Raten a 25 Euro) zurückzuzahlen (§ 11 Abs. 1).
Eine vorzeitige Tilgung der Darlehenssumme ist möglich.
Für das Sozialdarlehen werden keine Zinsen erhoben.
Auch auf die Geltendmachung von Verzugszinsen wird verzichtet (§ 12 Abs. 2).
Allgemeiner Studierendenausschuss der Studierendenschaft der Universität Bielefeld – Sozialreferat
Öffnungszeiten finden Sie hier
Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld
Telefon: 0521 / 106-3437
soziales@asta-bielefeld.de