Beratungsstelle für Studienfinanzierung
 
 
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STUDIUM - Kosten und Finanzierung

BAföG - Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Kontakt / Service

Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Bielefeld, Raum C 2-200,
Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld (Universitätshauptgebäude),
Tel.: 0521/106-3581; Fax.: 0521/106-6434
www.studentenwerk-bielefeld.de; bafoeg@studentenwerk-bielefeld.de   

 

Allgemeines
Das BAföG regelt die individuelle Förderung der Ausbildung im In- und Ausland. Allgemeine Informationen zum BAföG finden sich unter www.bafoeg.bmbf.de. Aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes NRW ist das Studentenwerk Bielefeld für die Hochschulen in Ostwestfalen-Lippe Amt für Ausbildungsförderung. Das Studentenwerk Bielefeld ist für die Ausbildungsförderung der Studierenden der Universität Bielefeld zuständig. Die Zuständigkeitsregelung für die Förderung eines Auslandsstudiums ist beim Studentenwerk zu erfragen. Für im Rahmen eines Studiums an der Universität Bielefeld absolvierte Auslandssemester kann Auslands-BAföG gewährt werden (s. Internationales). Auf die individuelle Förderung der Ausbildung besteht nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein Rechtsanspruch.

Voraussetzungen
Ausbildungsförderung können Studierende erhalten, wenn die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes ist gegeben, soweit sich nach den Anrechnungsvorschriften ein ungedeckter Bedarf ergibt. Zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen der oder des Auszubildenden, seines oder ihres Ehegatten und der Eltern. Leistungen werden nicht nur an Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, sondern auch an ausländische Studierende, die eine Bleibeperspektive haben und gesellschaftlich integriert sind, oder die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und damit ein verfestigtes Bleiberecht in Deutschland verfügen, gezahlt. Andere Ausländer können Ausbildungsförderung erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Studienleistungen müssen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird.

Antragstellung
Ausbildungsförderung wird vom Antragsmonat an gewährt, soweit auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt sowohl für Weiterförderungsanträge als auch für Erstanträge. Weiterförderungsanträge sollten daher möglichst zu den vom Amt für Ausbildungsförderung bezeichneten Terminen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Werden Erstanträge nicht im ersten Monat des Semesters eingereicht (Oktober oder April), so besteht für die abgelaufenen Monate kein Förderungsanspruch.

Bedarfssätze, besondere Aufwendungen (Stand: November 2008)

Die monatlichen Bedarfssätze betragen für Studierende, die
a)    bei ihren Eltern wohnen                                                                    monatlich  422 Euro
b)    nicht bei ihren Eltern wohnen                                                          monatlich  597 Euro.

Der Bedarfssatz erhöht sich
a)    für die Krankenversicherung um monatlich 62 Euro, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 BAföG erfüllt,
b)    für die Pflegeversicherung um monatlich 11 Euro, wenn der Auszubildende in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs. 6 SGB XI genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 SGB XI versichert ist.
c) bei Studierenden mit Kindern ggf. um einen monatlichen Kinderbertreuungszuschlag von 133 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind.
Darüber hinaus wird nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden für die Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) eine Bedarfserhöhung bis zu 72 Euro monatlich gewährt, soweit die Kosten monatlich146 Euro überschreiten.

Freibeträge (monatlich)
Eigenes Einkommen                                                                                            255 Euro
Eigenes Einkommen an Waisengeld oder Waisenrente                              125 Euro
Eltern                                                                                                                        1.605 Euro
Alleinstehender oder dauernd getrennt lebender Elternteil, Ehegatte        1070 Euro
Kinder (Geschwister der/des Studierenden)                            
und weitere Unterhaltsberechtigte                                                                      485 Euro
Nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehende/r               
Ehegatte des Einkommensbeziehers                                                                535 Euro

Anrechnungsvorschriften
Grundlage bildet das eigene Einkommen des Studierenden während des Bewilligungszeitraumes und das Einkommen des Ehegatten und der Eltern im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (z. B ist bei Antragstellung zum SS 2009 das Jahreseinkommen 2007 maßgebend). Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Zu berücksichtigen sind auch Bezüge aufgrund der Sozialleistungsgesetze.
Das Einkommen wird bereinigt um den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag (920 Euro), gezahlte Steuern, Aufwendungen für soziale Sicherung (pauschal) und ggf. außergewöhnliche Aufwendungen.
Das den Freibetrag übersteigende Einkommen des Studierenden ist in voller Höhe auf den Bedarf anzurechnen. Bei den Eltern und dem Ehegatten bleibt das die Freibeträge übersteigende Einkommen zu 50% anrechnungsfrei. Dieser Prozentsatz erhöht sich um 5% für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird.

Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Für die Anrechnung des Einkommens sind nachzuweisen
a)    für den Auszubildenden die bekannten oder zu erwartenden Einkünfte im Bewilligungszeitraum (in der Regel ein Jahr)
b)    für den Ehegatten und die Eltern/einen Elternteil die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes.
Das Vermögen des Auszubildenden unterliegt der Anrechnung, soweit es 5.200 Euro zuzüglich weiterer Freibeträge für Familienangehörige (Ehegatte und Kinder) überschreitet. Die Angaben zum Vermögen werden ggf. über einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern entsprechend § 45 d des Einkommensteuergesetzes überprüft. Das Vermögen der Eltern und des Ehegatten bleibt unberücksichtigt.
Elternunabhängig wird nur gefördert, wer
a) bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hat oder
b) bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
c) nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre - oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war und sich auch aus dem Ertrag dieser Erwerbstätigkeit selbst unterhalten konnte.

Förderungsdauer
Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit der jeweiligen Fachrichtung. Wenn sie überschritten wird, kann der Studierende nur unter besonderen Voraussetzungen weitergefördert werden. Hierzu bedarf es zunächst eines formlosen Antrages, in dem der bisherige Studienverlauf detailliert geschildert wird, der voraussichtliche Termin der Beendigung der Ausbildung genannt und die Gründe, die zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer geführt haben, eingehend dargelegt werden. Dabei sollte das Vorbringen, soweit dies möglich ist, durch Unterlagen belegt werden. Bei positiver Entscheidung wird noch ein Weiterförderungsantrag (Formblatt) benötigt.

Während der Prüfungszeit wird Studienabschlusshilfe in Form verzinslicher Bankdarlehen gewährt (§ 15  Abs. 3 a BAföG), wenn spätestens innerhalb von 4 Semestern nach Ablauf der Förderungszeit die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb einer Zeit von bis zu 12 Monaten abgeschlossen werden kann.

Die Förderungshöchstdauer gem. § 15 a BAföG entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung, die sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung der Ausbildungsstätte ergibt.

Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn
1.    er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
2.    der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat (§ 7 Abs. 1 a BAföG).

Unselbständige Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge können nur noch gefördert werden, wenn sie für die Aufnahme des angestrebten Berufes rechtlich oder nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 BAföG).

Förderungsart
Die Ausbildungsförderung wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen geleistet. Das gilt auch für Zeiten der Weiterförderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer. Für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28.02.2001 beginnen, sind die ausgezahlten Darlehensbeträge nur bis zum Höchstbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen. Die durch BAföG entstandenen Schulden werden zudem mit denen der NRW.Bank (s. Studienbeitragsdarlehen) verrechnet. Lediglich bei Inanspruchnahme der Studienabschlusshilfe (§ 15 Abs. 3 a BAföG) erfolgt die Förderung in Form verzinslicher Bankdarlehen. Das Gleiche gilt für Zweitausbildungen (Zweitstudium, Zusatz-, Ergänzungsstudium), soweit in Ausnahmefällen noch eine Förderung möglich ist. Auch für die Zeit der Studienverlängerung, die durch den Abbruch des zunächst aufgenommenen Studiums oder einen Fachrichtungswechsel verursacht ist, wird ein Bankdarlehen geleistet, das stets in voller Höhe zu tilgen ist.

Studienabbruch bzw. Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG)
Nach einem Studienabbruch bzw. einem Fachrichtungswechsel wird gem. § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nur dann weiter gewährt, wenn hierfür ein wichtiger Grund anerkennbar ist. Unter diese Bestimmung fällt auch eine Veränderung der Fächerkombination bei Mehrfächerstudiengängen bzw. eine Veränderung des angestrebten Studienabschlusses, wenn dadurch Semester verloren gehen (Rückstufung). Für die Anerkennung des Fachrichtungswechsels ist ein formloser Antrag zu stellen, aus dem der bisherige Studienverlauf sowie das neu angestrebte Studium ersichtlich ist. Darüber hinaus ist eine eingehende Begründung über die Motive dieser Veränderung erforderlich. Soweit das Vorbringen durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden kann, sollten die entsprechenden Unterlagen beigefügt werden. Außerdem ist eine von der Ausbildungsstätte ausgestellte Einstufungsbescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, ob und ggf. in welchem Umfang Leistungen aus der bisherigen bzw. früheren Ausbildung für das neue Studium anerkannt werden und im wievielten Fachsemester der jetzigen Ausbildung sich der Antragsteller unter Berücksichtigung der anerkannten Vorstudienleistungen zur Zeit befindet.

Eine andere Ausbildung wird nur dann gefördert, wenn Abbruch oder Wechsel vor Beginn des 4. Fachsemesters aus wichtigem Grunde stattfinden. Beim erstmaligen Wechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters greift die Regelvermutung, dass stets ein wichtiger Grund für den Wechsel vorliegt. Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des 4. Fach-
semesters, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder den Wechsel bestanden haben. Ein Fachrichtungswechsel innerhalb eines Masterstudienganges setzt für eine Weiterförderung stets das Vorliegen unabweisbarer Gründe voraus.
Vorausleistung, gesetzlicher Forderungsübergang
Wenn der Auszubildende geltend macht, dass seine Eltern den auf sie entfallenden Anrechnungsbetrag weder in Geld noch in Sachwerten leisten, so können auf besonderen Antrag nach Prüfung des Sachverhaltes und nach Anhörung der Eltern Vorausleistungen in Höhe des ungedeckten Bedarfs gewährt werden. Die vorausgeleisteten Zahlungen gehen kraft Gesetzes in Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruches auf das Land Nordrhein-Westfalen über. Sie werden gegenüber den Eltern notfalls gerichtlich geltend gemacht.
Wird die Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen geleistet, tritt kein Anspruchsübergang ein.

Eignung - Eignungsnachweis
Die Studienleistungen müssen erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird. Die Förderung in den ersten 4 Fachsemestern erfolgt aufgrund des Hochschulzugangszeugnisses.

Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn
-    ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung vorgelegt wird, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder wenn
-    eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte (Formblatt 5) vorgelegt wird, aus der ersichtlich ist, dass die bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht worden sind.

Dieser Leistungsnachweis ist für die Fachrichtung bzw. den Studiengang zu erbringen, der gefördert wird (bei  Mehrfächerstudiengängen ist für jedes Studienfach eine entsprechende Bescheinigung erforderlich). Für den Eignungsnachweis ist die sogenannte schlichte Eignung ausreichend, d.h. es werden keine überdurchschnittlichen Leistungen gefordert. Ist eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen, so kann die Eignung nur durch eine Bescheinigung nach Formblatt 5 nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Zwischenprüfung nicht bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt worden ist.
Wird der Eignungsnachweis über den Leistungsstand bis zum Ende des 4. Fachsemesters erst nach dem verwaltungsmäßigen Beginn des 5. Fachsemesters ausgestellt, so muss der zuständige Hochschullehrer in dem Formblatt ausdrücklich bestätigen, dass der Leistungsstand bis zum Ende des 4. Fachsemesters vor dem Ablauf dieses Semesters erlangt war.
Bei verspätet vorgelegten Eignungsbescheinigungen für ein abgelaufenes Semester ist es allenfalls bis zum 4. Monat des Semesters zulässig, Ausbildungsförderung rückwirkend vom Beginn des Semesters nachzuzahlen, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist.

Verfahren und Kontakt, Information und Beratung
Antragsvordrucke sind beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerkes Bielefeld, Raum C 2-200, erhältlich. Anträge sind bitte beim Studentenwerk Bielefeld zu stellen.
Die Bewilligung erfolgt im Allgemeinen für ein Jahr (2 Semester). Es empfiehlt sich, Weiterförderungsanträge rechtzeitig 3 Monate vor Ablauf des alten Bewilligungszeitraumes zu stellen, damit eine kontinuierliche Weiterförderung gewährleistet ist. Die jeweils bekannt gegebenen Antragstermine sind zu beachten.

Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Bielefeld, Raum C 2-200,
Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld (Universitätshauptgebäude),
Tel.: 0521/106-3581; Fax.: 0521/106-6434
www.studentenwerk-bielefeld.de; bafoeg@studentenwerk-bielefeld.de