Beratungsstelle für Studienfinanzierung
 
 
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STUDIUM - Kosten und Finanzierung

Jobs und Praktika

(Teilzeit-) Jobs sind neben der Unterstützung durch die Eltern die häufigste Form der Studienfinanzierung. Mehr als zwei Drittel der Studierenden müssen neben dem Studium arbeiten. Durchschnittlich werden hierfür ca. 10 Stunden pro Woche aufgewendet. Nach der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes müssen 31 % der Studierenden sowohl in den Semesterferien als auch während des Semesters arbeiten.

Im Folgenden soll deshalb kurz auf die Fragen eingegangen werden, wie man einen Job oder ein Praktikum finden kann und was bei Job und Praktikum zu beachten ist.

Wie finde ich einen Job / ein Praktikum?

Studierende der Universität Bielefeld, die auf einen Job zur Studienfinanzierung angewiesen sind, haben diverse Möglichkeiten, sich auf die Suche nach einem Job oder einem Praktikumsplatz zu machen:

Agentur für Arbeit

In der zentralen Uni-Halle (D 0 - 170) befindet sich die "Studenten-Service-Zeitarbeits-Vermittlung" der Agentur für Arbeit Bielefeld. Hier haben Studierende die Möglichkeit, sich über viele unterschiedliche Jobangebote von Nachhilfetätigkeiten bis Kellnern zu informieren.

Jobbörsen

Des Weiteren haben Studierende die Möglichkeit, bei Online-Jobbörsen nach Möglichkeiten zu suchen, die Finanzen aufzubessern. Kurzfristige Studierendenjobs sind beispielsweise zu finden unter www.jobber.de, www.jobs3000.net oder www.jobmailing.de.

Praktikumsbörsen

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, Praktika zu finden. Innerhalb der Universität Bielefeld können sich Studierende beim "Servicebereich SL_K5 – Beratung für Studium, Lehre und Karriere" informieren. Der Bereich stellt eine Praktikumsbörse zur Verfügung unter http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Studium/SL_K5/praktika/.

Zusätzlich zu diesem Angebot empfiehlt es sich für die meisten Studierenden, in dezentralen Aushängen und Praktikumsbörsen zu suchen, die von den Fakultäten, Lehrstühlen, Fachschaften oder studentischen Studienberatungen eingerichtet und gepflegt werden.

Im Internet gibt es eine Vielzahl von Praktikumsbörsen, die unterschiedliche Schwerpunkte haben. Die einen sind beispielsweise sehr weit gefächert, andere sind auf Auslandspraktika, bestimmte Länder oder Regionen oder auf ausgewählte Fachrichtungen ausgerichtet. Einen Überblick über die Angebote an Praktikumsbörsen bieten zum Beispiel www.stellenboersen.de/stellenboersen/praktika/  oder  www.praktikanten.net.

Jobs

Neben der Möglichkeit, einer „normalen“ Berufstätigkeit nachzugehen, gibt es besondere Beschäftigungsformen im Teilzeitbereich, die es ermöglichen, neben der Berufstätigkeit noch zu studieren bzw. die Berufstätigkeit neben dem Studium auszuüben.

"Normaler" Job

Wer eine „normale“ Berufstätigkeit aufnimmt, erhält hierfür einen Bruttoarbeitsverdienst und muss davon Steuern und Sozialversicherungsabgaben (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung) abführen. In diesem Fall gelten für Studierende die gleichen Rechte wie für jede/n andere/n ArbeitnehmerIn auch, also der Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und eine Unfallversicherung. Es empfiehlt sich, schon bei einer Tätigkeit ab einem Monat, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, um seine Rechte zu sichern. Da Studierende oft noch über andere Einnahmequellen verfügen und für die (begrenzte) Dauer ihres Studiums gewisse Einschränkungen ihres Lebensstandards in Kauf nehmen, kommen für sie auch andere Beschäftigungsformen als die „normale“ Berufstätigkeit, die in der Regel auch als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird, in Betracht. Auf diese besonderen Formen soll nachfolgend näher eingegangen werden.

Mini-Jobs (geringfügige Beschäftigung)

Studierende, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten und 400 Euro oder weniger im Monat verdienen, üben eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) aus. In den meisten Fällen wird der Mini-Job vertraglich als eine befristete Beschäftigung ausgestaltet. Wird nicht ausdrücklich eine Befristung vereinbart, gilt der Mini-Job als unbefristet. Das Besondere an dieser Art von Beschäftigung ist, dass Studierende hierbei keine Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer zahlen müssen. Studierende haben aber die Möglichkeit, freiwillig einen Beitrag zur Rentenversicherung (4,9% vom Lohn) zu entrichten. Dadurch kommt den Studierenden der erhöhte Arbeitgeberbeitrag zu Gute, was sich durch ein wenig mehr Rente im Alter bezahlt machen wird.

Studentische Hilfskräfte

In nahezu allen Bereichen der Universität werden studentische Hilfskräfte beschäftigt. Diese Form der Beschäftigung und Studienfinanzierung wird von vielen Studierenden genutzt, um eine Tätigkeit auszuüben, die nah am Studienfach angesiedelt ist. Dies können Einstellungen bei den Fakultäten als Tutor oder Tutorin sein, Recherchetätigkeiten oder Kopierjobs. Aber nicht nur Fakultäten, sondern auch die Verwaltung sowie zentrale und dezentrale Einrichtungen wie die Bibliothek, das Hochschulrechenzentrum und Institute sind regelmäßig auf der Suche nach studentischen Hilfskräften. Hier wird nicht nur langfristig, sondern auch für kurzfristige Tätigkeiten wie zum Beispiel für die Berufseinstiegsmesse Perspektive eingestellt. Studierenden, die Interesse daran haben, als studentische Hilfskraft tätig zu werden, sei empfohlen, bei den studentischen Studienberatungen in den Fakultäten, bei den Einrichtungen oder der Verwaltung (z.B. Studierendensekretariat) direkt nachzufragen und regelmäßig auf Aushänge und Ankündigungen in der Uni und im Internet zu achten.

Ferienjobs (kurzfristige Beschäftigung)

Während der Semesterferien haben Studierende die Möglichkeit, mehr als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten und mehr als 400 Euro zu verdienen, ohne weitere Abgaben befürchten zu müssen, wenn sie kurzfristig beschäftigt sind. Dies ist der Fall, wenn sie in einem Jahr nicht mehr als zwei Monate oder 50 Tage gearbeitet haben. Das Gehalt und die Arbeitsstunden spielen bei einer kurzfristigen Beschäftigung keine Rolle. In diesem Fall müssen keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Der Bruttolohn wird lediglich um die Lohnsteuer gemindert, die man in der Regel am Jahresende durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Finanzamt zurück bekommt (siehe unten: Steuererklärung). Eine Kombination aus kurzfristiger und geringfügiger Beschäftigung ist möglich. So können Studierende beispielsweise einen Vollzeit-Ferienjob und einen Mini-Job ausüben, ohne Sozialversicherungsabgaben leisten zu müssen.

Arbeiten in der Gleitzone (Verdienst zwischen 400 und 800 Euro)

Studierende, die monatlich mehr als 400 Euro und nicht mehr als 800 Euro verdienen, müssen zwar keine Beiträge an die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichten, sie müssen aber reduzierte Rentenbeiträge zwischen 2 und 10 Prozent (gestaffelt nach dem Einkommen: Je höher das Einkommen, desto höher der Anteil) vom Lohn zahlen. Wer über 800 Euro verdient oder mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet, geht einer „normalen“ Beschäftigung nach und muss in voller Höhe Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zahlen.

Mehr Informationen:
Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung, Tel.: 0800 / 1000 4800 (kostenlos),
www.deutsche-rentenversicherung.de.

Krankenversicherung

Studierende, die monatlich in einer geringfügigen Beschäftigung über 400 Euro verdienen, können nicht mehr familienversichert sein und müssen sich selbst versichern (gilt nicht für kurzfristige Beschäftigung). Dies kann ein großer Unterschied für einzelne Studierende sein und sollte unbedingt bedacht werden. In einem solchen Fall und bei Studierenden, die älter als 25 sind, ist eine studentische Krankenversicherung abzuschließen. Diese gilt bis zum 30. Lebensjahr oder 14. Fachsemester. Als studentisch VersicherteR darf man nur maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, es gibt jedoch keine Verdienstgrenze. Für die Semesterferien gelten die Sonderregelungen der kurzfristigen Beschäftigung.
Mehr Informationen: AOK, www.unilife.de.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuerpflicht ist abhängig von der Art der Beschäftigung. Ist ein Studierender geringfügig beschäftigt, so muss er keine Lohnsteuer bezahlen. Anders verhält es sich bei kurzfristiger Beschäftigung oder bei einem Einkommen von monatlich über 400 Euro; in diesen Fällen führt der Arbeitgeber die Steuern direkt an das Finanzamt ab. Studierende, die nicht mehr als den derzeitigen Steuerfreibetrag von 7.664 Euro im Jahr verdient haben, müssen keine Steuern bezahlen beziehungsweise bekommen bereits gezahlte Steuern vom Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zurück.

Werden alle möglichen Freibeträge ausgenutzt, so kann das zu versteuernde Einkommen um ungefähr 3.000 Euro gesenkt werden. Zu den Freibeträgen gehören Werbungskosten in Höhe von 920 Euro und 36 Euro Sonderkosten, die beide pauschal abgezogen werden können. Zudem kann eine Vorsorgepauschale abgezogen werden, die von der Höhe des Bruttolohnes abhängig ist. Für diese Freibeträge sind keine Belege erforderlich. Zusätzlich zu den 36 Euro Sonderausgaben sind Studienkosten bis zu einer Höhe von 4.000 Euro absetzbar, zu denen Kosten für Fachbücher, Fahrten zu Studienveranstaltungen oder Studiengebühren gehören. Sonderausgaben, die über den Pauschalbetrag von 36 Euro hinausgehen, müssen allerdings belegbar sein.

Kindergeld

Seit Anfang des Jahre 2007 gilt generell, dass Eltern Kindergeld nur für die Kinder bekommen können, die unter 25 Jahre als sind (es sei denn, diese sind vor 1983 geboren) und weniger als 7.680 Euro im Jahr verdienen. Wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten, wird das Kindergeld gekürzt. Die Einkommensgrenze kann jedoch erhöht werden: Es ist möglich, eine so genannte Werbekostenpauschale bis zu einer Höhe von 920 Euro abzuziehen. Zudem kann von Bezügen wie dem staatlichen Zuschussanteil zum BAföG und dem Krankengeld eine Kostenpauschale von 180 Euro im Jahr abgezogen werden. Werden diese Möglichkeiten vollständig ausgenutzt, so erhalten Eltern bei einem Einkommen des Kindes von maximal 8.780 Euro das komplette Kindergeld. Des Weiteren sind Ausbildungskosten oder gezahlte Pflichtbeiträge abzugsfähig.

Mehr Informationen: Bundeszentralamt für Steuern, www.bzst.de.

Job und BAföG

Wer BAfög bezieht, darf nicht mehr als 4.800 Euro im Jahr (also nicht mehr als 400 Euro monatlich) dazuverdienen. Wenn diese Grenze überschritten wird, müssen Gelder zurückgezahlt oder Kürzungen des BAföG im folgenden Jahr in Kauf genommen werden. Nebenjobs sind dem BAföG-Amt mitzuteilen. Die Brutto-Einkommen werden zunächst um den Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920 Euro sowie um derzeit pauschal 21,5% für Aufwendungen für die soziale Sicherheit (Sozialpauschale) bereinigt. Das danach verbleibende (Netto-)Einkommen entspricht dem gesetzlichen Freibetrag von monatlich 255 Euro. Detailfragen sind mit dem BAföG-Amt zu klären.

Steuererklärung

Nach Ablauf des Jahres müssen sowohl Selbstständige als auch diejenigen, die auf Lohnsteuerkarte gearbeitet haben, eine Steuererklärung ausfüllen. Viele Studierende sind als FreiberuflerInnen selbstständig, da sie beispielsweise Nachhilfe geben und demnach auf Honorarbasis arbeiten. Dieses Einkommen ist in solchem Falle steuerpflichtig. Das Ausfüllen der Steuererklärung ist für die meisten Studierenden nicht mit hohem Aufwand verbunden. Eine erste Hilfe bietet ein kleiner Ratgeber, der in der Regel mit der Lohnsteuerkarte zugeschickt wird, oder unter http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/160/lohnsteuer_2009_www.pdf  zum Download zur Verfügung steht. Auch auf den Seiten der Finanzämter (www.finanzamt.nrw.de) stehen Informationen und Hilfsmittel zum Ausfüllen der Steuererklärung bereit. Die Gewerkschaft ver.di und der Deutsche Gewerkschaftsbund bieten im Internet Informationen für Freiberufler unter www.mediafon.net und www.studentsatwork.org. Eine einfache Anleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung, die für die meisten Studierenden hilfreich sein dürfte, ist in der Zeit Campus (http://www.zeit.de/campus/online/2007/05/steuern) erschienen.

Weitere Informationen:
www.studentsatwork.de

Information und Beratung:
AStA – Arbeits- und Sozialrechtsberatung (in Zusammenarbeit mit dem DGB)
Universitätshauptgebäude, Raum C 2 - 118
Sprechstunde: Mittwoch 11.00 - 16.00 Uhr.

Praktika

Bei den Praktika ist es entscheidend, ob es freiwillig geleistet wird oder in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Für den Fall eines freiwilligen Praktikums gelten die gleichen Bedingungen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern wie bei einem Job. Bei Pflichtpraktika während des Studiums müssen keine Abgaben getätigt werden – unabhängig von der Höhe der Vergütung und der Dauer des Praktikums.

Für BAföG-Empfänger gilt, dass die Praktikumsvergütung als Einkommen zählt, wenn sie 920 Euro übersteigt.

Information und Beratung:
Universität Bielefeld - Servicebereich SL-K5
Universitätsstr. 25, 33615 Bielefeld (Universitätshauptgebäude)