Beratungsstelle für Studienfinanzierung
 
 
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STUDIUM - Kosten und Finanzierung

Staatliche Sozialleistungen

Alle Studierenden, Studienanfängerinnen und –anfänger sehen sich mit der Frage nach einer geeigneten Finanzierung ihres Studiums konfrontiert. Hierbei steht eine ganze Reihe von Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung, allen voran noch immer die Leistungen des Elternhauses, ersatzweise oder ergänzend das BAföG sowie Jobs der Studierenden selbst. Außerdem befinden sich Stipendien- und Darlehenssysteme in einem starken Ausbau und können je nach Form und Volumen einen Großteil anfallender Kosten decken.

Doch welche Möglichkeiten haben diejenigen, die keinen Zugriff auf derartige Leistungen oder Hilfen haben? Studierende, deren Eltern ein Studium nicht finanzieren können oder wollen, die gleichzeitig kein BAföG erhalten, die aus welchen Gründen auch immer nicht selbst arbeiten können oder deren Darlehensanträge und Stipendienbewerbungen abgelehnt wurden, kurz: Studierende, die sich in einer Notlage sehen?

In einem solchen Fall denken viele an staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II bzw. „Hartz IV“ und Wohngeld als Hilfe, und tatsächlich kann man bei einer oberflächlichen Recherche z.B. im Internet oder in Studierendenforen auch Bestätigungen und Erfahrungen Anderer finden, die eine solche Unterstützung möglich erscheinen lassen. Doch derartige Aussagen sind unverbindlich, ohne Gewähr und fußen nicht selten letztlich nur auf  Informationen vom Hörensagen. Um hier eine Orientierung zu ermöglichen, sollen im Folgenden die aktuelle Situation bezüglich staatlicher Leistungen für Studierende etwas genauer beleuchtet und häufig wiederkehrende Missverständnisse soweit möglich ausgeräumt werden.

Ist dabei im Folgenden der Einfachheit halber überwiegend von „Studierenden“ die Rede, gelten alle Informationen gleichwohl natürlich auch für Studieninteressierte, die frühzeitig planen und vergleichen wollen.

Arbeitslosengeld

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht für Studierende im Normalfall nicht.
Dies liegt vor allem daran, dass mögliche Empfänger des Arbeitslosengeldes, um leistungsberechtigt zu sein, eine Reihe von Bedingungen erfüllen müssen, die Studierende nicht erfüllen können.

Die erste Voraussetzung ist eine Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung von wenigstens 12 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung, d. h. ein Student muss aus einer Beschäftigung heraus für insgesamt mindestens ein Jahr innerhalb der letzten zwei Jahre in das Sozialversicherungssystem eingezahlt haben, um zumindest theoretisch Leistungen erhalten zu können. Studenten mit vorangegangener Ausbildung und/oder beruflicher Tätigkeit können grundsätzlich diese Voraussetzung erfüllen; Studierende, die direkt nach ihrer Schulzeit mit einem Studium begonnen haben, scheiden bereits hier aus.

Neben der geleisteten Einzahlung müssen sich Antragsteller arbeitslos melden und gleichzeitig für eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Anders als in vielen anderen europäischen Ländern bedeutet dieses „zur Verfügung stehen“, dass jede Tätigkeit auszuüben ist, die von der zuständigen Arbeitsagentur als „zumutbar“ oder „angemessen“ bewertet und angeboten wird. An dieser Stelle ergeben sich für praktisch alle Studierenden Probleme, da sie offenkundig in ihr Studium eingebunden sind und dem Arbeitsmarkt folglich nicht voll zur Verfügung stehen können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Studierende nicht mehr Student sein kann, wenn er arbeitslos ist und ALG beziehen will. Folglich ist der Bezug von Arbeitslosengeld für Studenten praktisch unmöglich.

Arbeitslosengeld II / Hartz IV

Auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist im Allgemeinen für Studierende ausgeschlossen.

Allgemein ist zur Begründung auf Folgendes hinzuweisen: Die Systeme staatlicher Unterstützung versuchen, allen Menschen in schwierigen Notlagen zu helfen. Als allgemeine Auffangregelung steht insofern nach der Zeit einer Beschäftigung Leistungen des ALG und ansonsten das ALG II/Hartz IV zur Verfügung. Für Menschen, die sich in einer Ausbildung befinden, wurde das Instrument des BAföG geschaffen. Damit hat der Gesetzgeber aber auch zum Ausdruck gebracht, dass Menschen, die sich aufgrund einer Ausbildung in einer Notlage befinden, grundsätzlich nur nach den Bestimmungen und im Rahmen des BaföG Unterstützung erhalten können sollen und die Gewährung anderer Sozialleistungen ausgeschlossen ist.

Bevor also der Bezug von Arbeitslosengeld II geprüft wird, sollte jeder Studierende unbedingt seinen BAföG-Status auf das Genaueste kontrollieren.

Wer in eine seine Existenz bedrohende Notlage gerät, muss nach derzeitiger Rechtslage seine Ausbildung und demnach auch sein Studium unterbrechen und durch die dann zumindest theoretisch mögliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit versuchen, seine Notlage zu bewältigen. Erst wenn diese eigene Leistung erbracht wurde, hilft der Staat durch seine finanzielle Unterstützung und behördliche Beratung. Wer an seinem Studium festhält, erfüllt genannte Vorgaben nicht, ist also auch nicht leistungsberechtigt. Folglich schließen sich Studium und Arbeitslosengeld II praktisch immer aus.

Dies gilt auch für junge Familien und allein erziehende Eltern. Bestehen sie auf der Fortführung ihres Studiums, erhalten sie kein ALG II. Da den Kindern in diesem Fall jedoch kein Nachteil entstehen darf, sind diese unabhängig von den Eltern leistungsberechtigt. Demnach können studierende Eltern, die trotz wirtschaftlicher Notlage an ihrem Studium festhalten, zumindest für ihre Kinder entsprechende Anträge stellen.
Trotz dieser scheinbar schlechten Versorgungs- bzw. Sicherungslage ist aus Sicht der Studierenden bereits eine Verbesserung der Situation eingetreten. Anders als früher wird heute eine Ausnahme von den oben genannten Prinzipien gemacht und finanzielle Unterstützung gewährt, wenn sich Studierende in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Bei unmittelbarer Abschlussnähe können demnach Leistungen ausgezahlt werden, dann jedoch nur vorübergehend und als Darlehen.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass im Bereich des Arbeitslosengeldes II aktuell viele Streitverfahren anhängig sind und sowohl die Behörden als auch die Antragsteller auf Entscheidungen der Sozialgerichte warten. Weitere Detailinformationen oder die Vorstellung von Einzelfällen wären demnach zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll.

Wohngeld

Studierende erhalten in der Regel kein Wohngeld.

Auch hier beruht der fehlende Wohngeldanspruch auf der Annahme, dass Studenten in wirtschaftlich schwieriger Lage im Grunde Anspruch auf Leistungen des BAföG haben. Es wird davon ausgegangen, dass diese Leistungen zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten einschließlich der Kosten für eine Wohnung ausreichen, da für nicht länger im elterlichen Haushalt lebende Studierende ein um einen Wohnkostenteil erhöhter BAföG-Satz ausgezahlt wird; außerdem wird bei höheren Mietkosten noch ein Zuschlag gewährt. Zusätzliche Wohngeldzahlungen werden demnach als nicht notwendig betrachtet.

Argumentieren Studierende nun damit, dass sie keine BAföG-Leistungen erhalten, wird zunächst automatisch angenommen, dass dies nur der Fall sein kann, weil andere Finanzierungsmöglichkeiten zumindest theoretisch gegeben sind.

Diese zunächst etwas kompliziert wirkende Argumentation lässt sich leicht an einem Beispiel verdeutlichen: Erhält ein Studierender kein BAföG, weil der Verdienst seiner Eltern oberhalb der Bemessungsgrenze liegt, kann er trotz fehlenden BAföG-Anspruchs kein Wohngeld beantragen. Vielmehr sind seine Eltern in der Unterhaltspflicht und Wohngeldzahlungen erneut nicht notwendig. Doch anders als beim Arbeitslosengeld gilt für die Beantragung von Wohngeld auch eine Reihe von Ausnahmen.

Die vielleicht wichtigste ist die für junge Familien und Alleinerziehende. In ihren Fällen befindet sich mindestens eine Person im gemeinsamen Haushalt, die nicht dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen des BAföG haben kann, nämlich das Kind bzw. die Kinder. Und erfüllt auch nur ein Familienmitglied nicht den Status des Studenten, besteht für den gesamten Haushalt eine Antragsberechtigung.

Außerdem kann Wohngeld beantragt werden, wenn die Berechtigung auf BAföG-Leistungen bzw. Leistungen der Eltern erlischt. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. die Studienzeit deutlich überschritten, Altersgrenzen erreicht oder auch einfach die Fachrichtung spät gewechselt wird. Unter diesen Voraussetzungen wird die oben genannte Ablehnungsargumentation hinfällig und eine Wohngeldzahlung folglich möglich.

Abschließend soll an dieser Stelle noch ein Sonderfall erwähnt werden, der der „Mietbeihilfe“. Wie einleitend beschrieben wird zunächst einmal angenommen, dass BAföG bzw. die sonstigen finanziellen Mittel der Studierenden ausreichen, um ihre Mietkosten zu bestreiten. Ist dies jedoch nicht der Fall, können Studierende trotz ihres Status eine Mietbeihilfe bei der für ihren Wohnort zuständigen Kommunalverwaltung beantragen, um die noch offene Differenz zu begleichen. Es sei jedoch erwähnt, dass Mietkosten und Wohnraumbedarf in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Eine Mietbeihilfe würde also nicht gewährt, wenn ein Studierender allein in einer sehr großen Wohnung wohnen würde. Bei dieser Beihilfe handelt es sich also um eine Leistung angesichts besonders angespannter und somit teurer Wohnungsmärkte, was für Bielefeld im Allgemeinen nicht gilt.

Ob - und wenn ja, in welcher Höhe - ein Wohngeldanspruch gegeben ist, können sich Interessierte anonymisiert über ein Online-Tool des Ministerium für Bauen, Land und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBV) unter http://wohngeldrechner.nrw.de ausrechnen lassen (Antragsvordrucke und weiterführende Informationen zum Thema Wohngeld auf der Homepage des MBV unter http://www.mbv.nrw.de).
In Bielefeld wohnende Studierende können sich mit weiteren Fragen und zu bearbeitenden Anträgen an das Amt für soziale Leistungen – Sozialamt - wenden.

Auch wenn hier deutlich geworden ist, dass der Anspruch Studierender auf staatliche Sozialleistungen äußerst begrenzt ist, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass dies vor allem Folge der grundsätzlich bestehenden, relativ weit reichenden Unterstützung durch das BAföG und der Vorrangigkeit dieser Regelungen für die besondere Lebensphase der Ausbildung ist. Wer keine staatlichen Sozialleistungen beziehen kann, sollte also sehr genau andere ihm zur Verfügung stehende Möglichkeiten prüfen. Die Studienfinanzierungsberatung der Universität Bielefeld, die Sozialberatung des AStA, Arbeitsämter und kommunale Einrichtungen wie die gemeinnützige Arbeitplus GmbH in Bielefeld können hier Informationen und Hinweise geben.

Information und Beratung:
Arbeitplus GmbH Bielefeld
Niederwall 26 – 28, 33602 Bielefeld
Tel.: 0521 / 92399-0; Fax: -120
www.arbeitplus-bi.de; info@arbeitplus-bielefeld.de

Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-
Niederwall 23
Neues Rathaus 1. und 2. Etage
33602 Bielefeld
Telefon: 0521 / 51 2154
Telefax: 0521 / 51 6197
sozialamt@bielefeld.de

„Wohngeld“:

Bearbeitende Dienststelle ist das Amt für soziale Leistungen –Sozialamt–,
Abteilung Wohnungshilfen und soziale Leistungen,
Tel. 0521 / 51 2017 und 51 6545, Fax 0521 / 51 6197

Öffnungszeiten:

mo-fr 8-12 Uhr, do auch 14.30-18

http://www.bielefeld.de/de/rv/btest/formulare/


AStA – Sozialberatung

Universität Bielefeld, Beratungsstelle für Studienfinanzierung (c/o Studierendensekretariat)