Dez I Evaluation
 
 
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Lehrberichte

Lehrberichte wurden als Instrument der Qualitätssicherung in den neunziger Jahren eingeführt. Im nordrheinwestfälischen Hochschulgesetz waren Lehrberichte ab dem Jahr 2000 in §91 verankert. Dort hieß es (Fassung vom 30.11.2004):


§ 91 Lehrbericht

(1) Die Dekanin oder der Dekan erstellt regelmäßig alle zwei Jahre einen Lehrbericht. Er enthält für alle angebotenen Studiengänge insbesondere

  1. Daten zur personellen und sachlichen Ausstattung, zu den Studienanfängerinnen und Studienanfängern sowie Absolventinnen und Absolventen, zur Fachstudiendauer bis zur Zwischenprüfung und bis zum Studienabschluss, zum Studienerfolg, zu den Schwundquoten und zur Erfüllung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals;
  2. Aussagen zu Inhalt und Struktur des Lehrangebots, zur Lehr- und Prüfungsorganisation sowie zur Beratung und Betreuung der Studierenden;
  3. die Ergebnisse der studentischen Befragungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3; [Anm: dort ist eine Verpflichtung zur Befragung von Studierenden im Rahmen von Evalutionen festgelegt]
  4. eine Bewertung der Stärken und Schwächen sowie Maßnahmen zur Verbesserung.

(2) Der Lehrbericht wird dem Fachbereichsrat, dem Senat und dem Rektorat vorgelegt, die dazu Stellung nehmen.


Im  Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.2006  ist diese Pflicht zur Lehrberichterstattung nicht mehr enthalten.