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Lehrberichte wurden als Instrument der Qualitätssicherung in den neunziger Jahren eingeführt. Im nordrheinwestfälischen Hochschulgesetz waren Lehrberichte ab dem Jahr 2000 in §91 verankert. Dort hieß es (Fassung vom 30.11.2004):
(1) Die Dekanin oder der Dekan erstellt regelmäßig alle zwei Jahre einen Lehrbericht. Er enthält für alle angebotenen Studiengänge insbesondere
(2) Der Lehrbericht wird dem Fachbereichsrat, dem Senat und dem Rektorat vorgelegt, die dazu Stellung nehmen.
Im Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.2006 ist diese Pflicht zur Lehrberichterstattung nicht mehr enthalten.